Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Ausfertigungsdatum: 18.09.1953


§ 184 BEG

(1) Die Landesregierungen regeln die Errichtung der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden. Nach bisherigem Landesrecht geltende Vorschriften über den Aufbau der Entschädigungsbehörden und über das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden sind den Vorschriften dieses Gesetzes anzugleichen.

(2) Die Entschädigungsbehörden müssen den Weisungen einer obersten Landesbehörde unterstehen.