Ausfertigungsdatum: 18.09.1953
(1) Zur Milderung von Härten kann Personen, die die Voraussetzungen der §§ 4 oder 150 erfüllen und deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 zurückzuführen ist, ein Härteausgleich gewährt werden, sofern für sie Fonds mit besonderer Zweckbestimmung nicht anderweitig vorgesehen sind. Als Leistungen kommen in Betracht Beihilfen zum Lebensunterhalt, zur Durchführung eines Heilverfahrens, zur Beschaffung von Hausrat, zum Existenzaufbau und zur Berufsausbildung. Zur Wohnraumbeschaffung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zum Existenzaufbau können auch Darlehen gegeben werden. Die Leistungen sollen in der Regel die in diesem Gesetz vorgesehenen Höchstbeträge nicht übersteigen. Der Höchstbetrag des Darlehens zur Wohnraumbeschaffung beträgt 5.000 Deutsche Mark.
(2) Ein Härteausgleich nach Absatz 1 kann auch gewährt werden,
(3) Ein Härteausgleich nach Absatz 1 kann auch Personen gewährt werden, die dadurch Schaden erlitten haben, daß ihre Versorgungseinrichtung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst worden ist, wenn sie sich infolge dieses Schadens in einer Notlage befinden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Versorgungseinrichtungen als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst anzusehen sind.
(4) Ein Härteausgleich kann ferner gewährt werden
(5) In besonderen Fällen können Leistungen auch anerkannten karitativen Organisationen oder karitativ tätigen Stellen gewährt werden, wenn dies zur Errichtung oder Unterhaltung wohltätiger Einrichtungen zugunsten von Verfolgten erforderlich erscheint. Dies gilt nicht für Organisationen oder karitativ tätige Stellen, für die Fonds mit besonderer Zweckbestimmung anderweitig vorgesehen sind.