Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Ausfertigungsdatum: 18.09.1953


§ 162 BEG

Die Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 geleistet.