(BefBezG 2008)
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

Ausfertigungsdatum: 08.12.2008


§ 2 BefBezG 2008 Schutz von Verfassungsorganen

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.