(BedGgstV)
Bedarfsgegenständeverordnung

Ausfertigungsdatum: 10.04.1992


§ 13 BedGgstV Unberührtheitsklausel

Die Bestimmungen der auf das Chemikaliengesetz gestützten Rechtsverordnungen und der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug bleiben unberührt.