(BEDBPStruktG)
Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen

Ausfertigungsdatum: 27.12.1993


§ 1 BEDBPStruktG Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte

1.
des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft betroffen sind,
2.
bei einem der Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG (Aktiengesellschaft), die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, und
3.
der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind.