Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter des Bundes sowie des Versorgungsausgleichs

Ausfertigungsdatum: 15.12.2015


§ 13 BeamtVZustAnO Erstattung von Ausgaben für Polizeivollzugsbeamte der Länder auf Grund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung

Für die Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Ausgaben für Versorgung und Unfallfürsorgeleistungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Länder, die während der Abordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung auf Grund eines verwendungsbedingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind, ist das Service-Center zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die anfordernde Landesbehörde ihren Sitz hat.