(BDSG)
Bundesdatenschutzgesetz

Ausfertigungsdatum: 30.06.2017


§ 77 BDSG Vertrauliche Meldung von Verstößen

Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.