(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 684)
        
        
            
                
                    |  | Familienzuschlag | 
                
                    |  | (Monatsbeträge in DM) | 
                
                    |  | Stufe 1 | Stufe 2 | 
                
                    |  | (§ 40 Abs. 1) | (§ 40 Abs. 2) | 
                
                    | Besoldungsgruppen |  |  | 
                
                    | A 1 bis A 8 | 162,50 | 308,51 | 
                
                    | übrige Besoldungsgruppen | 170,66 | 316,67 | 
            
        
        Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,01 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 193,66 DM*).
        
        Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 
        
        Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,85 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind 
        
        in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 44,25 DM, 
        
        in Besoldungsgruppe A 4 um je 35,40 DM 
        
        und in Besoldungsgruppe A 5 um je 26,55 DM.
        
        Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
        
        Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 
        
        
            
                
                    | - in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: | 151,09 DM | 
                
                    | - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: | 160,38 DM. | 
                
                    | *) Nach Maßgabe des Artikels 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) ist der Betrag für das Jahr 2001 um 180,19 DM zu erhöhen. |