Bundesbanklaufbahnverordnung (BBankLV)
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten

Ausfertigungsdatum: 06.08.2010


§ 5 BBankLV Befähigung für den höheren Bankdienst

Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.