Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 37a Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 37a Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 37a Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz
(§ 37a Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 37a Nr. 5) |
- a)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- b)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vorschlagen und nutzen
- c)
-
Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- e)
-
Arbeitsaufgaben teamorientiert planen und durchführen
| 3*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 37a Nr. 6) |
- a)
-
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- b)
-
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
- c)
-
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
- d)
-
Maßnahmen zum Schutz der Vegetation ergreifen
- e)
-
geräumte Baustelle und Teilabschnitte übergeben
| 6*) |
7 | Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten
(§ 37a Nr. 7) |
- a)
-
Bohr- und Trenntechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen und nach Auftrag auswählen
- b)
-
kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigen
- c)
-
Bohrarbeiten, insbesondere in Mauerwerk, Beton und Stahlbeton, mit Bohrgeräten durchführen
- d)
-
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Bohr- und Trennarbeiten durchführen
- e)
-
Trennarbeiten, insbesondere mit Sägen, ausführen
- f)
-
Fugenschnitte herstellen
- g)
-
Maschinenwerkzeuge auswählen, einsetzen und warten
| 15 |
8 | Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten
(§ 37a Nr. 8) |
- a)
-
Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz, nach Auftrag auswählen
- b)
-
kontaminierte Baumaterialien erkennen und anzeigen
- c)
-
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Abbrucharbeiten, insbesondere Unterfangungen und Abstützungen, durchführen
- d)
-
Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen ausführen
- e)
-
Abbrucharbeiten mit Baumaschinen, insbesondere Hydraulikbagger und deren Anbaugeräte sowie Frontlader, ausführen
- f)
-
erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende Bauteile schützen
- g)
-
Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hubarbeitsbühnen, einsetzen
- h)
-
Bauteile und -elemente sichern und ausbauen
- i)
-
Standsicherheit für Baumaschinen herstellen
| 15 |
9 | Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen
(§ 37a Nr. 9) |
- a)
-
Baumaschinen und -geräte außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen
- b)
-
Baumaschinen und -geräte verladen und umsetzen
- c)
-
Baumaschinen und -geräte umrüsten
- d)
-
Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebsvorschriften und des Umweltschutzes in und außer Betrieb nehmen
- e)
-
Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften in Stand halten
- f)
-
Störungen und Fehler feststellen und Reparatur veranlassen
| 6 |
10 | Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien
(§ 37a Nr. 10) |
- a)
-
Abbruchmaterialien trennen
- b)
-
Abbruchmaterialien, insbesondere unter Berücksichtigung von Vorschriften, lagern
- c)
-
Entsorgung von kontaminierten Schlämmen und Abbruchmaterialien veranlassen
| 4 |
11 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 27a Nr. 11) |
- a)
-
Qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen
- b)
-
Arbeitsergebnisse feststellen, dokumentieren und im Team auswerten
- c)
-
Aufmaß anfertigen, Massen ermitteln und Leistungen berechnen
- d)
-
Arbeitsaufgaben kundenorientiert planen und durchführen
| 3*) |