- 3. Ausbildungsjahr - |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 33 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 33 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 33 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz
(§ 33 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 33 Nr. 5) |
- a)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- b)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
- c)
-
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
-
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
| 4*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 33 Nr. 6) | Einrichten:
- a)
-
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- b)
-
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- d)
-
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
- e)
-
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
- f)
-
geräumte Baustelle übergeben
|
7 | Herstellen von Schornsteinen und Abgasanlagen
(§ 33 Nr. 7) |
- a)
-
Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper, insbesondere für Schornsteine, festlegen
- b)
-
Oberflächen an freistehenden Schornsteinen aus Mauerwerk und Beton schützen
- c)
-
Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schornsteine, aus Fertigteilen herstellen
- d)
-
Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schornsteine, aus Stahlbeton herstellen
| 12 |
8 | Herstellen von feuerfesten Konstruktionen
(§ 33 Nr. 8) |
- a)
-
Stampf-, Schütt- und Spritzmassen zubereiten und einbringen
- b)
-
feuerfeste Formsteingewölbe, Hängedecken und durch Stahlkonstruktion gehaltene Wände herstellen
| 24 |
9 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 33 Nr. 9) |
- a)
-
Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten und Stützen an- und einbringen
- b)
-
Brandschutzbekleidungen einbauen
- c)
-
Brandschutzabschlüsse herstellen
| 2 |
10 | Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz
(§ 33 Nr. 10) |
- a)
-
Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderformen ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen und dokumentieren
- b)
-
Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel und Rohrleitungen einbringen
- c)
-
Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichsschiene montieren, vorhandene Erdleitungen anschließen
- d)
-
Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln errichten, insbesondere Anordnung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen, festlegen und dokumentieren
- e)
-
Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen messen, beurteilen und dokumentieren
| 4 |
11 | Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern
(§ 33 Nr. 11) |
- a)
-
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
- b)
-
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
- c)
-
Art und Umfang der Sanierung und der Instandsetzung abschätzen
- d)
-
Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen abstützen
- e)
-
Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbesondere von Abgaskanälen und feuerfesten Konstruktionen
| 4 |
12 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 33 Nr. 12) |
- a)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- b)
-
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. |
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- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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