(BauWiAusbV 1999)
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Ausfertigungsdatum: 02.06.1999


Anlage 2 BauWiAusbV 1999 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1146 - 1168)


I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 11 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 11 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
a)
Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
b)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
d)
Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
e)
ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
f)
Arbeitsberichte erstellen
6*)
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Arbeitsplatz auf der Baustelle:
a)
Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
c)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
d)
bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge und Geräte:
e)
Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassen
f)
Störungen an Geräten erkennen und melden
g)
Werkzeuge warten
7Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen
b)
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern
8Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a)
Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden
b)
Ausführungsskizzen anfertigen
c)
Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln
9Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
a)
Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen
b)
Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Meßpunkte anlegen und sichern
e)
rechte Winkel anlegen und prüfen
f)
Bauteile abstecken
10Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen
(§ 11 Nr. 10)
a)
Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden
b)
Holz für Werkstücke messen und anreißen
c)
Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten
d)
Holzverbindungen durch Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellen
e)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
f)
Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
20
11Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 11 Nr. 11)
Schalungen:
a)
Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern
Bewehrungen:
c)
Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen
d)
Betonstahlmatten zuschneiden
e)
Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
Beton:
f)
Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
g)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
h)
Oberflächen nacharbeiten
i)
kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauen
k)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
l)
Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten
12Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 11 Nr. 12)
a)
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen
c)
Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken
d)
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
e)
Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten
f)
Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen
13Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
a)
Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden und vorbereiten
b)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
c)
Oberflächenschutz für Dämmungen vorbereiten und anbringen
18
14Herstellen von Putzen und Stuck
(§ 11 Nr. 15)
a)
Untergrund beurteilen
b)
Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Bewegungsfugen anlegen
c)
Spritzbewurf von Hand auftragen
d)
einlagigen Putz herstellen
e)
gerades Stuckprofil ziehen
15Herstellen von Estrichen
(§ 11 Nr. 16)
a)
Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
b)
Trenn- und Dämmschichten einbauen
c)
Höhenlehren ausrichten
d)
rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringen
e)
Schienen und Rahmen einbauen
f)
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorgaben anlegen
g)
Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten
h)
Estrich nachbehandeln
16Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
(§ 11 Nr. 17)
a)
Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
b)
Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte und Löcher herstellen
c)
Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen
d)
Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen
e)
Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohrdurchführungen anlegen, vorbereiten und schließen
17Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit beurteilen
b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c)
Gipsmörtel anmachen
d)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
e)
Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
f)
Wand-Trockenputz ansetzen
g)
Fugen verspachteln
18 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 oder 13 - 17 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.8
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 17 zu ergänzen und zu vertiefen.
 
II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
A. Schwerpunkt Zimmerarbeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
6Prüfen und Vorbereiten von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a)
Untergründe auf Ebenheit, Höhenlage und Maßhaltigkeit prüfen
b)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c)
Untergründe vorbereiten
2*)
7Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen
(§ 11 Nr. 10)
Holzkonstruktionen:
a)
Hölzer und Holzwerkstoffe prüfen, auswählen und lagern
b)
Verbindungsmittel auswählen und einsetzen
c)
Hölzer anreißen, ausarbeiten und zusammenbauen, insbesondere Knotenpunkte herstellen
d)
Abbund herstellen, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes
e)
Dachflächen über quadratischen und rechteckigen Grundrissen ausmitteln
f)
Holzkonstruktionen, insbesondere aus Vollholz, Konstruktionsvollholz und Brettschichtholz, für Decken, Dächer, Fachwerk und Holzrahmenbau, herstellen
g)
Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, mit gleicher Neigung in unterschiedlichen Ausführungen herstellen
23
Unterkonstruktionen und Bekleidungen:
h)
Unterkonstruktionen, Innenbekleidungen und aussteifende Scheiben herstellen
i)
Fußböden herstellen, insbesondere aus Holzwerkstoffplatten, Dielen und Verbundelementen
k)
Dachgesimse an Traufen und Ortgängen, insbesondere aus Holz, herstellen
3
Bearbeiten und Schützen von Holzoberflächen:
l)
Holzoberflächen mit handgeführten Maschinen bearbeiten
m)
Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und versiegeln
2
Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen:
n)
Türen, Tore und Verschläge herstellen und einbauen
o)
gerade Treppen herstellen und einbauen
4
Einsetzen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen:
p)
Handwerkzeuge schärfen und instandhalten
q)
Handmaschinen einsetzen und warten, Maschinenwerkzeuge wechseln
r)
stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einsetzen und warten
2
Schalungen:
s)
Schalungen für gerade Treppen herstellen
2
8Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
a)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen
b)
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
c)
Dämmstoffe einbauen und befestigen
2
9Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a)
Montagewände, Unterdecken, Decken- und Wandbekleidungen, insbesondere unter Beachtung der Winddichtigkeit und Hinterlüftung, herstellen
b)
Vorsatzschalen auf Holzkonstruktionen herstellen
c)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
d)
Träger und Stützen bekleiden
e)
Bewegungsfugen ausbilden
f)
Bodensysteme einschließlich Unterkonstruktion einbauen
4
10Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
B. Schwerpunkt Stukkateurarbeiten
1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfen
d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
Aufmaßskizzen anfertigen
c)
Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
5Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
a)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
b)
Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen
6Prüfen und Vorbereiten von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a)
Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
b)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c)
Untergründe vorbereiten
2*)
7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
a)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen
b)
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
c)
Dämmstoffe einbauen und befestigen
2
8Herstellen von Putzen und Stuck
(§ 11 Nr. 15)
Putze:
a)
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
b)
Putzlehren anbringen und ausrichten
c)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
d)
Kunstharzputze auswählen und auftragen
e)
Putze nachbehandeln
f)
Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
8
Drahtputzarbeiten:
g)
Drahtputzwände, Drahtputzdecken und Drahtputzbögen herstellen
3
Stuckarbeiten:
h)
Profilformen auswählen, Schablonen herstellen
i)
Stuckprofile am Tisch ziehen
k)
Stuckprofile zuschneiden, versetzen und einputzen
l)
Formen nach Modell anfertigen und Abgüsse herstellen
15
Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck:
m)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
n)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
o)
Altsubstanz entfernen
2
9Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a)
Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden
Wände aus Gipswandbauplatten:
b)
Wände aus Gipswandbauplatten setzen
c)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
d)
Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen
e)
vorgefertigte Bauteile einbauen
f)
Fugen schließen
12
Trockenbau:
g)
Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleiden
h)
Montagewände, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
i)
Vorsatzschalen, insbesondere angesetzte Vorsatzschalen, herstellen
k)
Zargen montieren
10Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
C. Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Fliesen, Platten und Mosaike im Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen
c)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
Aufmaßskizzen anfertigen
c)
Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
d)
Verlegepläne skizzieren und anwenden
5Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
6Prüfen und Vorbereiten von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a)
Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prüfen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
b)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c)
Untergründe vorbereiten
3*)
7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
a)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen
b)
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
c)
Dämmstoffe einbauen und befestigen
4
8Herstellen von Putzen und Stuck
(§ 11 Nr. 15)
a)
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
b)
Putzlehren anbringen und ausrichten
c)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
d)
Putze nachbehandeln
e)
Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
f)
Wärmedämmverbundsysteme zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
4
9Herstellen von Estrichen
(§ 11 Nr. 16)
a)
Haftbrücken aufbringen
b)
Zusatzmittel auswählen
c)
Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen
d)
Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen
e)
Estriche zur Aufnahme von Fliesen, Platten, Mosaiken, Formstücken und Profilen sowie von Natur- und Werksteinen von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen
f)
Bewehrungen einbauen
g)
Fertigteilestriche einbauen
h)
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen
i)
Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, einbauen und befestigen
k)
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen
l)
Schwindfugen von Hand und maschinell einschneiden
m)
Estriche nachbehandeln
n)
Bauteile gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
4
10Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
(§ 11 Nr. 17)
a)
Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile von Hand und maschinell bearbeiten
b)
Mörtelgruppe auswählen
c)
Bindemittel, Zuschlag und Zusatzmittel für Mörtel auswählen
d)
Dick- und Dünnbettmörtel herstellen
e)
Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und geneigte Flächen herstellen
f)
Fliesen, Platten und Mosaike mit hydraulischen Mörteln und Harzen verfugen
g)
Bewegungsfugen anlegen, Fugen mit elastischen Füllstoffen schließen
h)
Bauteile unter Verwendung verschiedener Systeme gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
i)
Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken ausführen
24
11Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a)
Montagewände und Vorsatzschalen zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
b)
vorgefertigte Bauteile, insbesondere Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile, montieren
c)
Ummantelungen und Bekleidungen herstellen und montieren
d)
Öffnungen für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen herstellen und Anschlüsse anarbeiten
e)
Ecken und Anschlüsse herstellen
f)
Bauteile ab- und ausbauen
5
12Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
D. Schwerpunkt Estricharbeiten
1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Platten, Bahnen und Laminate für Bodenbeläge im Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen
c)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
Aufmaßskizzen anfertigen
c)
Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
d)
Verlegepläne skizzieren und anwenden
5Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
6Prüfen und Vorbereiten von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a)
Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prüfen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
b)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c)
Untergründe vorbereiten
4*)
7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
a)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen
b)
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
c)
Dämmstoffe einbauen und befestigen
6
8Herstellen von Estrichen
(§ 11 Nr. 16)
Estriche:
a)
Haftbrücken aufbringen
b)
Zusatzmittel auswählen
c)
Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen
d)
Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen
e)
Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten und schwimmende Estriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen
f)
Bewehrungen einbauen
g)
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen
h)
Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, einbauen und befestigen
i)
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen
k)
Schwindfugen von Hand und maschinell einschneiden
l)
Estriche nachbehandeln
m)
Fertigteilestriche unterschiedlicher Systeme
20
Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten:
n)
Kleber auswählen
o)
Beläge zuschneiden und verkleben
p)
Beläge verschweißen, verschmelzen und verfugen
r)
Sockel aus unterschiedlichen Materialien anbringen
10
9Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a)
Sonderkonstruktionen für Böden mit unterschiedlichen Aufbauhöhen herstellen
b)
Bewegungsfugen ausbilden
c)
Bauteile ab- und ausbauen
4
10Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
E. Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten
1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
Aufmaßskizzen anfertigen
5Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
6Prüfen und Vorbereiten von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a)
Untergründe prüfen, insbesondere auf Beschädigungen und Verunreinigungen
b)
Untergründe auf Feuchtigkeit und vorhandenen Korrosionsschutz prüfen
c)
Untergründe vorbereiten
2*)
7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen:
a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten, Reparaturen veranlassen
2
Materialien des Oberflächenschutzes:
b)
Kunststoffe auswählen
c)
Kunststoffschläuche bearbeiten und verbinden
d)
Stahl und Nichteisenmetalle auswählen, Korrosionsverhalten beurteilen
e)
Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen und bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken, runden, bördeln, falzen, schweifen und durchsetzen
f)
Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten, verbinden
10
Unterkonstruktionen:
g)
Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, Schienen und Ringe, herstellen
2
Schablonen und Formstücke:
h)
Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen herstellen
i)
Maße für Formstücke an betriebstechnischen Anlagen und in der Haustechnik ermitteln
k)
Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln
l)
vorgefertigte Teile und Formstücke montieren
7
Dämmungen:
m)
Voraussetzungen zum Dämmen, insbesondere Vorleistungen anderer Gewerke, nach einschlägigen Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen veranlassen
n)
Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten
o)
Dämmstoffe insbesondere an Rohrleitungen, Behältern, Decken und Wänden sowie an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen
6
Ummantelungen:
p)
Werkstoffe für Ummantelungen auswählen, verarbeiten und nach Herstellerangaben lagern
q)
Befestigungsmittel zur Ummantelung auswählen
r)
vorgefertigte Bleche montieren
s)
Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen
t)
Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln
u)
vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen
v)
Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung von Kontaktkorrosion anbringen
6
Kälteschutz:
w)
Innenauskleidungen für Kühlräume herstellen und montieren
x)
Untergrund zum Aufbringen der Dampfbremse vorbereiten, Dampfbremsen herstellen und montieren
4
Abdichtungen:
y)
Auswirkung der Witterungsverhältnisse auf die Ausführung sowie das Ergebnis der Arbeit beurteilen
z)
Bauteile nach unterschiedlichen Abdichtverfahren gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichten
2
8Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a)
Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden
b)
Vorsatzschalen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten herstellen
c)
Ummantelungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
d)
Bauteile ab- und ausbauen
3
9Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
F. Schwerpunkt Trockenbauarbeiten
1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
a)
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
f)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
k)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
n)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
o)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
b)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfen
d)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
c)
Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
5Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
a)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
b)
Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen
c)
Abweichungen von Sollwerten feststellen und dokumentieren
6Prüfen und Vorbereiten von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
a)
Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
b)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
c)
Untergründe vorbereiten
2*)
7Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
a)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen
b)
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
c)
Dämmstoffe einbauen und befestigen
4
8Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
a)
Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden
Wände aus Gipswandbauplatten:
b)
Wände aus Gipswandbauplatten setzen
c)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
d)
Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen
e)
vorgefertigte Bauteile einbauen
f)
Fugen schließen
8
Trockenbaukonstruktionen:
g)
Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleiden
h)
Montagewände aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
i)
Unterdecken und Deckenbekleidungen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten herstellen
k)
Vorsatzschalen aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
l)
Außenwandbekleidungen herstellen
m)
Verkofferungen und Schürzen herstellen und montieren
n)
Öffnungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen, herstellen und Anschlüsse anarbeiten
o)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
p)
Zargen montieren
q)
Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser herstellen
r)
Fertigteile, insbesondere Trockenstuckprofilleisten und Bauteile in Falttechnik, montieren
s)
Fugen ausbilden
t)
Fugen von Hand schließen
26
Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen:
u)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
v)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
w)
Altsubstanz entfernen
4
9Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
b)
Tagesbericht erstellen
c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.