I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr - |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 5 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 5 Nr. 5) |
- a)
-
Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
- b)
-
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
- c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
- d)
-
Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
- e)
-
ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- f)
-
Arbeitsberichte erstellen
| 6*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 5 Nr. 6) | Arbeitsplatz auf der Baustelle:
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
-
Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
- c)
-
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
- d)
-
bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge und Geräte:
- e)
-
Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassen
- f)
-
Störungen an Geräten erkennen und melden
- g)
-
Werkzeuge warten
|
7 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7) |
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen
- b)
-
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
- c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern
|
8 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 5 Nr. 8) |
- a)
-
Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden
- b)
-
Ausführungsskizzen anfertigen
- c)
-
Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln
|
9 | Durchführen von Messungen
(§ 5 Nr. 9) |
- a)
-
Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen
- b)
-
Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen
- c)
-
Geraden ausfluchten
- d)
-
Messpunkte anlegen und sichern
- e)
-
rechte Winkel anlegen und prüfen
- f)
-
Bauteile abstecken
|
10 | Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen
(§ 5 Nr. 10) |
- a)
-
Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden
- b)
-
Holz für Werkstücke messen und anreißen
- c)
-
Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten
- d)
-
Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellen
- e)
-
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen und säubern, Mängel anzeigen
- f)
-
Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
| 20 |
11 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 5 Nr. 11) | Schalungen:
- a)
-
Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
- b)
-
Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern
Bewehrungen:
- c)
-
Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen
- d)
-
Betonstahlmatten zuschneiden
- e)
-
Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
Bauteile:
- f)
-
Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- g)
-
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
- h)
-
Oberflächen nacharbeiten
- i)
-
kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauen
- k)
-
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
- l)
-
Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten
|
12 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 5 Nr. 12) |
- a)
-
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- b)
-
Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen
- c)
-
Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken
- d)
-
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
- e)
-
Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten
- f)
-
Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen
|
13 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 5 Nr. 13) |
- a)
-
Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden und vorbereiten
- b)
-
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
| 18 |
14 | Herstellen von Putzen
(§ 5 Nr. 14) |
- a)
-
Untergrund beurteilen
- b)
-
Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Bewegungsfugen anlegen
- c)
-
Spritzbewurf von Hand auftragen
- d)
-
einlagigen Putz herstellen
- e)
-
gerades Stuckprofil ziehen
|
15 | Herstellen von Estrichen
(§ 5 Nr. 15) |
- a)
-
Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
- b)
-
Trenn- und Dämmschichten einbauen
- c)
-
Höhenlehren ausrichten
- d)
-
rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringen
- e)
-
Schienen und Rahmen einbauen
- f)
-
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorgaben anlegen
- g)
-
Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten
- h)
-
Estrich nachbehandeln
|
16 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
(§ 5 Nr. 16) |
- a)
-
Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
- b)
-
Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte und Löcher herstellen
- c)
-
Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen
- d)
-
Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen
- e)
-
Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohrdurchführungen anlegen, vorbereiten und schließen
|
17 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 5 Nr. 17) |
- a)
-
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit beurteilen
- b)
-
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
- c)
-
Gipsmörtel anmachen
- d)
-
Wand-Trockenputz ansetzen
- e)
-
Fugen verspachteln
|
18 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung
(§ 5 Nr. 18) |
- a)
-
Oberboden abtragen, transportieren und lagern
- b)
-
Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraumbreite prüfen
- c)
-
Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Böschungswinkel prüfen
- d)
-
offene Wasserhaltung durchführen
- e)
-
Baugruben und Gräben durch waagerechten und senkrechten Verbau sichern
- f)
-
Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
- g)
-
Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen
- h)
-
Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten
|
19 | Herstellen von Verkehrswegen
(§ 5 Nr. 19) |
- a)
-
Untergrund verbessern
- b)
-
ungebundene Tragschichten herstellen
- c)
-
Planum durch Verdichten unter Beachtung der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
- d)
-
Einfassungen in Geraden herstellen
- e)
-
Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen Steinen herstellen
|
20 | Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen
(§ 5 Nr. 20) |
- a)
-
Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten, Decken und Wänden herstellen und abdichten
- b)
-
Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere aus Metall und Kunststoff, sägen, feilen, bohren und schleifen
- c)
-
Rohre und Formstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden, einsanden und unterstopfen
- d)
-
Kontrollschächte herstellen
- e)
-
Dränung einbauen
|
21 | | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 11, 12 oder 14 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. | 8 |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 20 zu ergänzen und zu vertiefen. |
|
II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
A. Schwerpunkt Maurerarbeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 5 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
-
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeits- und Ablaufplan:
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
-
Arbeitsschritte festlegen
- f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 5 Nr. 6) | Einrichten:
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7) |
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 5 Nr. 8) |
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
-
Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
|
5 | Durchführen von Messungen
(§ 5 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen |
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 5 Nr. 11) | Schalungen:
- a)
-
Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
- b)
-
Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen
- c)
-
Schalungen abbauen, reinigen und lagern
Bewehrungen:
- d)
-
Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für rechteckige Baukörper herstellen und einbauen
- e)
-
Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen
Beton:
- f)
-
Betonfestigkeitsklasse auswählen
- g)
-
Bindemittel und Zuschlag auswählen
- h)
-
Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
- i)
-
Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen
- k)
-
Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten
- l)
-
Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen
| 10 |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 5 Nr. 12) |
- a)
-
Mörtelgruppe auswählen
- b)
-
Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
- c)
-
ein- und mehrschalige Wände mit klein- und mittelformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten herstellen
- d)
-
Mauerwerk mit großformatigen Steinen herstellen
- e)
-
Verblendmauerwerk in unterschiedlichen Verbandsarten herstellen, verfugen sowie Verankerungen einbauen
- f)
-
Aussparungen und Schlitze im Mauerwerk anlegen und schließen
- g)
-
Bewegungsfugen anlegen
- h)
-
Stufen, Einfassungen, Ausfachungen und Schächte herstellen
- i)
-
Öffnungen im Mauerwerk mit künstlichen Steinen überdecken
- k)
-
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen
- l)
-
Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
- m)
-
Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstützungen und Unterfangungen herstellen und schließen
| 24 |
8 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 5 Nr. 13) |
- a)
-
Voraussetzungen zum Dämmen prüfen
- b)
-
Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten
| 10 |
9 | Herstellen von Putzen
(§ 5 Nr. 14) |
- a)
-
Putzgrund vorbereiten
- b)
-
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
- c)
-
Putzlehren anbringen und ausrichten
- d)
-
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
- e)
-
Putze nachbehandeln
- f)
-
Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
|
10 | Herstellen von Estrichen
(§ 5 Nr. 15) |
- a)
-
Estrichmörtel herstellen
- b)
-
Gefälle- und Ausgleichestrich herstellen
- c)
-
Verbundestrich, Estrich auf Trennschichten und schwimmenden Estrich einbringen, verdichten und abziehen
- d)
-
Bewehrungen einbauen
|
11 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 5 Nr. 17) |
- a)
-
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
- b)
-
Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
|
12 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 5 Nr. 21) |
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung prüfen
- b)
-
Tagesbericht erstellen
- c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
B. Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 5 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
-
technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
-
Arbeitsschritte festlegen
- f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 5 Nr. 6) | Einrichten:
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7) |
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 5 Nr. 8) |
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
-
Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
|
5 | Durchführen von Messungen
(§ 5 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Messinstrumenten einmessen |
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 5 Nr. 11) | Schalungen:
- a)
-
Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
- b)
-
Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen
- c)
-
Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe herstellen und aufbauen,
- d)
-
Schalungen für konische Formen herstellen und aufbauen
- e)
-
Schalungen für Stützenköpfe in unterschiedlichen Arten und Formen herstellen
- f)
-
Schalungen für sichtbaren Beton herstellen
- g)
-
Schalungen abbauen, reinigen und lagern
| 15 |
Bewehrungen:
- h)
-
Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für rechteckige Baukörper herstellen und einbauen
- i)
-
Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
- k)
-
Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen
- l)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen aus verschiedenen Materialien einbauen und verankern
| 8 |
Beton:
- m)
-
Betonfestigkeitsklasse auswählen
- n)
-
Bindemittel und Zuschlag auswählen
- o)
-
Frischbetonprüfungen durchführen
- p)
-
Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
- q)
-
Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen
- r)
-
Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten
- s)
-
Oberfläche des Frischbetons mit Baugeräten und Baumaschinen bearbeiten
- t)
-
Festbetonprüfungen durchführen
- u)
-
Festbeton bearbeiten, insbesondere Fugen schneiden sowie Bohrungen und Durchbrüche herstellen und schließen
- v)
-
Stahlbetonfertigteile herstellen, transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen
- w)
-
Bauwerke aus Beton und Stahlbeton gegen nichtdrückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
| 8 |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 5 Nr. 12) |
- a)
-
Mörtelgruppe auswählen
- b)
-
Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
- c)
-
Außen- und Innenwände mit mittel- und großformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten herstellen
- d)
-
Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
- e)
-
Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen versetzen
- f)
-
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen, insbesondere Trag- und Haltekonstruktionen sowie Zargen einbauen
- g)
-
Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstützungen und Unterfangungen herstellen und schließen
| 13 |
8 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 5 Nr. 13) |
- a)
-
Voraussetzungen zum Dämmen prüfen
- b)
-
Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten
|
9 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 5 Nr. 21) |
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
- b)
-
Tagesbericht erstellen
- c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - |
C. Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 5 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
-
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
-
Arbeitsschritte festlegen
- f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| 6*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 5 Nr. 6) | Einrichten:
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 5 Nr. 7) |
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
|
4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 5 Nr. 8) |
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
-
Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
|
5 | Durchführen von Messungen
(§ 5 Nr. 9) | Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen |
6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 5 Nr. 11) | Schalungen:
- a)
-
Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schalplatten, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
- b)
-
Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen
- c)
-
Schalungen abbauen, reinigen und lagern
Bewehrungen:
- d)
-
Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für rechteckige Baukörper herstellen und einbauen
- e)
-
Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen
Beton:
- f)
-
Betonfestigkeitsklasse auswählen
- g)
-
Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählen
- h)
-
Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
- i)
-
Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen
- k)
-
Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten
- l)
-
Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen
| 10 |
7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 5 Nr. 12) |
- a)
-
Mörtelgruppe auswählen
- b)
-
Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
- c)
-
Feuerfest- und Isoliermörtel zubereiten
- d)
-
feuerfeste Steine und Dämmstoffe verarbeiten
| 10 |
- e)
-
ein- und mehrschichtiges Mauerwerk für Feuerungsanlagen und Mauerwerk für Abgasanlagen herstellen
- f)
-
Bewegungs-, Trenn- und Gleitfugen herstellen
- g)
-
Schornsteine aus Mauerwerk herstellen
- h)
-
Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen versetzen
- i)
-
Futter für Schornsteine mit Wärmedämmungen herstellen und verfugen
- k)
-
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen, insbesondere Schornsteinbänder, Schornsteinkopfabdeckungen, Steigeisen, Schutzbügel und Steigleitern
- l)
-
Umgänge für die Hindernisbefeuerung anbringen
| 22 |
8 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 5 Nr. 13) |
- a)
-
Voraussetzungen zum Dämmen prüfen
- b)
-
Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten
| 2 |
9 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 5 Nr. 21) |
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung prüfen
- b)
-
Tagesbericht erstellen
- c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen. |
---------- |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|