(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:
- 1.
-
die Bauzeichnungen,
- 2.
-
die Baubeschreibung und, soweit erforderlich,
- 3.
-
der Lageplan und der Nachweis der Standsicherheit.
(2) Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten:
- 1.
-
die Ausführung der geplanten Werbeanlage,
- 2.
-
die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage,
- 3.
-
die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll.
(3) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben:
- 1.
-
der Anbringungsort,
- 2.
-
die Art und Größe der geplanten Anlage,
- 3.
-
die Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage,
- 4.
-
die Art des Baugebietes,
- 5.
-
benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.
(4) Der Lageplan, für den ein Maßstab nicht kleiner als 1:500 zu verwenden ist, muß insbesondere enthalten:
- 1.
-
die Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer oder Grundbuch und Liegenschaftskataster,
- 2.
-
die rechtmäßigen Grenzen des Grundstückes,
- 3.
-
die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art des Baugebietes,
- 4.
-
festgesetzte Baulinien, Baugrenzen oder sonstige Begrenzungslinien,
- 5.
-
vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück,
- 6.
-
den Aufstellungs- und Anbringungsort der geplanten Werbeanlage,
- 7.
-
die Abstände der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßengruppe (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BauO).
(5) Für die Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.