Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen

Ausfertigungsdatum: 29.12.2015


§ 13 BausparkV Begrenzung der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen

Der Anteil der Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 12 Absatz 1 darf insgesamt 45 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.