Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen

Ausfertigungsdatum: 29.12.2015


§ 12 BausparkV Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen

(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von 30 000 Euro gewährt werden.

(2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.