(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
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eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens 5 Jahre beträgt, oder
- 2.
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eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen anerkannten gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
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eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in Tätigkeiten auf Baustellen oder in Reparaturwerkstätten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Baumaschinenmeister dienlich sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.