Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung
(§ 3 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
- d)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 3) |
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
|
4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 3 Nr. 4) |
- a)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
- c)
-
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, anwenden
- d)
-
Betriebsanweisungen und Arbeitssicherheitsvorschriften bei Arbeitsabläufen anwenden
- e)
-
unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
- f)
-
Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachten
- g)
-
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und Arbeitsstoffen ausgehen, beschreiben
- h)
-
Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz und Explosionsschutz ergreifen
- i)
-
Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- k)
-
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- l)
-
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
- m)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und die Möglichkeit rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
|
5 | Arbeitsplanung
(§ 3 Nr. 5) |
- a)
-
Skizzen, Zeichnungen, Verlegepläne sowie Ver- und Entsorgungspläne anwenden
- b)
-
Betriebsanleitungen und Wartungsanweisungen anwenden
- c)
-
Ersatzteillisten anwenden
- d)
-
Ver- und Entsorgungsanweisungen für Betriebs- und Hilfsstoffe lesen und anwenden
- e)
-
technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, dokumentieren
- f)
-
Bestimmungen der Material- und Geräteverwaltung anwenden
|
6 | Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten
(§ 3 Nr. 6) |
- a)
-
Baustelle einschließlich Materiallager, Versorgungsanschlüsse, Unterkünfte und Reparaturwerkstatt einrichten
- b)
-
Sicherung der Baustelle, insbesondere durch Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung und Verkehrsführung, nach Vorschriften durchführen
- c)
-
Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen sowie auf Arbeitssicherheit prüfen
| 7 | | | |
7 | Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 3 Nr. 7) |
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe nach Verwendungszweck und Arbeitsauftrag verarbeiten
| 3 | | | |
- b)
-
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden und die Einbaufähigkeit der Böden beurteilen
| | | 2 | |
7.1 | | Die vorstehenden Ausbildungsinhalte unter laufender Nummer 7 Buchstabe a und b sollen unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden | | | | 10 |
8 | Arbeiten in der Bautechnik
(§ 3 Nr. 8) |
- a)
-
Steinbauverfahren anwenden
- b)
-
Schalungen und Traggerüste aufstellen, sichern und abbauen
- c)
-
Stahlbetonteile herstellen
- d)
-
Sickerungen, Abflußrinnen und Drainagen anlegen sowie Rohre verlegen und einbauen
| 9 | | | |
- e)
-
Gräben und Gruben ausheben, verbauen und verfüllen
- f)
-
Gründungen herstellen
- g)
-
Verfahren zur Wasserhaltung anwenden
- h)
-
Oberboden abtragen, lagern, pflegen und andecken
- i)
-
Böden lösen, laden, fördern, einbauen und verdichten
- k)
-
Böden mit Bindemitteln verbessern und verfestigen
- l)
-
Fertigteile transportieren und einbauen
| | | 10 | |
- m)
-
Planum herstellen
- n)
-
profilgerechte Böschungen und Oberflächenentwässerungen herstellen
- o)
-
Frostschutzschichten sowie gebundene und ungebundene Tragschichten herstellen
| | | | 8 |
9 | Handhaben von Vermessungsgeräten
(§ 3 Nr. 9) |
- a)
-
Vermessungsgeräte, insbesondere Winkelprisma, Nivellierinstrument und Laser, handhaben
- b)
-
Geraden ausfluchten, Längenmessungen ausführen sowie Höhen übertragen und einmessen
- c)
-
Schnur- und Visiergerüste aufstellen sowie rechte Winkel anlegen und überprüfen
| 5 | | | |
- d)
-
Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe einmessen
- e)
-
Längs- und Querprofile abstecken
| | | 2 | |
10 | Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen
(§ 3 Nr. 10) |
- a)
-
Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- b)
-
Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen
- c)
-
Form- und Maßgenauigkeit von Werkstücken prüfen
- d)
-
Werkstücke manuell bearbeiten
- e)
-
Werkstücke maschinell bearbeiten
| 10 | | | |
- f)
-
Metalle, insbesondere durch Brennschneiden und Richten, thermisch behandeln
- g)
-
lösbare und nichtlösbare Verbindungen herstellen, insbesondere Metalle löten und schweißen
| | 6 | | |
11 | Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten
(§ 3 Nr. 11) |
- a)
-
Bauteile, Baugruppen und Systeme von Baugeräten unterscheiden, zuordnen und handhaben, insbesondere
- aa)
-
hydraulische und pneumatische Systeme
- bb)
-
Maschinenelemente, insbesondere lösbare und nichtlösbare Verbindungselemente, Triebwerkselemente und Strömungselemente
- cc)
-
Hauptbaugruppen, insbesondere unterschiedliche Fahrwerke von Baugeräten, Unter- und Oberwagen, Drehverbindungen und Drehdurchführungen sowie Tragkonstruktionen
| 10 | | | |
-
-
- dd)
-
Antriebsarten, insbesondere Elektromotoren und Verbrennungsmotoren
- ee)
-
Kraftübertragungselemente, insbesondere Kupplungen und Getriebe
| | 7 | | |
-
-
- ff)
-
Bremssysteme, insbesondere selbsttätige und nichtselbsttätige Bremsen
| | | | 4 |
- b)
-
elektrische Bauelemente im Niederspannungsbereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und handhaben, insbesondere Leitungssicherungen, Fehlerstrom-Schutzschalter und Notendhalteeinrichtungen
- c)
-
elektrotechnische Aggregate im Kleinspannungsbereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und handhaben, insbesondere Starterbatterien, Anlasser, Lichtmaschinen und Signalelemente
| 2 | | | |
12 | Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten
(§ 3 Nr. 12) |
- a)
-
Baugeräte in Betrieb nehmen, insbesondere
- aa)
-
Umfeld für den Maschineneinsatz feststellen
- bb)
-
äußere Kontrolle des Gerätes, insbesondere unter Beachtung des Umweltschutzes, durchführen und Kontrollbucheintragungen berücksichtigen
- cc)
-
Sicherheitseinrichtungen nach Betriebsanleitung überprüfen
- b)
-
Baugeräte nach Betriebsanleitung unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des Umweltschutzes außer Betrieb nehmen
| | 5 | | |
- c)
-
Baugeräte umrüsten, insbesondere
- aa)
-
Anbaugeräte und Zusatzausrüstungen aufgabengerecht auswählen und montieren
- bb)
-
Arbeitsausrüstungen, insbesondere Tragmittel, Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel, Förder-, Verteiler-, Verdichtungs-, Glätt- und Grabeinrichtungen, auswählen und montieren
| | | 6 | |
- d)
-
Baugeräte im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse III unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung führen
| | | 2 | |
- e)
-
mindestens zwei Baugeräte, insbesondere Hydraulikbagger, Rad- und Kettenlader, Verdichtungsgeräte, Turmkräne und Spezialtiefbaugeräte, bedienen und führen
- f)
-
Baugeräte verladen und umsetzen
| | | | 16 |
13 | Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen
(§ 3 Nr. 13) |
- a)
-
Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, Schmier-, Kühl- und Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit sowie Batteriesäure nach Wartungsvorschrift und Wirtschaftlichkeit einsetzen, kontrollieren, nachfüllen und wechseln
- b)
-
Filter, Abscheider und Siebe kontrollieren, reinigen und austauschen
- c)
-
Betriebs- und Hilfsstoffe sowie ölhaltige Stoffe lagern und entsorgen
| 8 | | | |
- d)
-
Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, nach Wartungsvorschrift abschmieren, ölen, reinigen und konservieren sowie auf Dichtheit, Risse und Verschleiß prüfen
- e)
-
mechanische Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollieren
- f)
-
Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und nach Wartungsvorschrift schmieren und ölen
| | 4 | | |
- g)
-
Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel und Druck, nach Wartungsangaben kontrollieren, ein- und nachstellen
| | | | 4 |
14 | Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten
(§ 3 Nr. 14) |
- a)
-
Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten feststellen, eingrenzen und bewerten
- b)
-
Funktionspläne, insbesondere hydraulische, pneumatische und elektrische Schaltpläne sowie Fehlersuchanleitungen, anwenden
- c)
-
Prüf- und Meßgeräte nach Betriebsvorschriften anwenden und Ergebnisse bewerten
| | | | 7 |
15 | Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen
(§ 3 Nr. 15) |
- a)
-
Werkzeuge und Montagehilfsmittel bei Montage und Demontage von Baugeräteteilen einsetzen
| | 2 | | |
- b)
-
Bauteile und Baugruppen sowie Baugeräte unter Beachtung von Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften instandsetzen, insbesondere
- aa)
-
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen, reinigen, kennzeichnen und lagern
- bb)
-
Bauteile für den funktionsgerechten Einbau hinsichtlich Fügeflächen und Dichtigkeitsanforderungen prüfen
- cc)
-
Bauelemente austauschen
- dd)
-
Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrichten, abdichten und verbinden
| | | 4 | |
- c)
-
Bauteile und Baugruppen sowie Sicherheitseinrichtungen auf ihre Funktion prüfen und Einstellungen vornehmen
- d)
-
Montagehilfen herstellen und anwenden
| | | | 3 |