| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternd)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)
                                Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | 
                
                    | 4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)
 | 
                            a)
                                Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternb)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennenc)
                                berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, anwendend)
                                Betriebsanweisungen und Arbeitssicherheitsvorschriften bei Arbeitsabläufen anwendene)
                                unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreibenf)
                                Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachteng)
                                Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und Arbeitsstoffen ausgehen, beschreibenh)
                                Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz und Explosionsschutz ergreifeni)
                                Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienenk)
                                Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitenl)
                                zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenm)
                                die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und die Möglichkeit rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | 
                
                    | 5 | Arbeitsplanung (§ 3 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Skizzen, Zeichnungen, Verlegepläne sowie Ver- und Entsorgungspläne anwendenb)
                                Betriebsanleitungen und Wartungsanweisungen anwendenc)
                                Ersatzteillisten anwendend)
                                Ver- und Entsorgungsanweisungen für Betriebs- und Hilfsstoffe lesen und anwendene)
                                technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, dokumentierenf)
                                Bestimmungen der Material- und Geräteverwaltung anwenden | 
                
                    | 6 | Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten (§ 3 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                Baustelle einschließlich Materiallager, Versorgungsanschlüsse, Unterkünfte und Reparaturwerkstatt einrichtenb)
                                Sicherung der Baustelle, insbesondere durch Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung und Verkehrsführung, nach Vorschriften durchführenc)
                                Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen sowie auf Arbeitssicherheit prüfen | 7 |  |  |  | 
                
                    | 7 | Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 3 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                Bau- und Bauhilfsstoffe nach Verwendungszweck und Arbeitsauftrag verarbeiten | 3 |  |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden und die Einbaufähigkeit der Böden beurteilen |  |  | 2 |  | 
                
                    | 7.1 |  | Die vorstehenden Ausbildungsinhalte unter laufender Nummer 7 Buchstabe a und b sollen unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden |  |  |  | 10 | 
                
                    | 8 | Arbeiten in der Bautechnik (§ 3 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Steinbauverfahren anwendenb)
                                Schalungen und Traggerüste aufstellen, sichern und abbauenc)
                                Stahlbetonteile herstellend)
                                Sickerungen, Abflußrinnen und Drainagen anlegen sowie Rohre verlegen und einbauen | 9 |  |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Gräben und Gruben ausheben, verbauen und verfüllenf)
                                Gründungen herstelleng)
                                Verfahren zur Wasserhaltung anwendenh)
                                Oberboden abtragen, lagern, pflegen und andeckeni)
                                Böden lösen, laden, fördern, einbauen und verdichtenk)
                                Böden mit Bindemitteln verbessern und verfestigenl)
                                Fertigteile transportieren und einbauen |  |  | 10 |  | 
                
                    | 
                            m)
                                Planum herstellenn)
                                profilgerechte Böschungen und Oberflächenentwässerungen herstelleno)
                                Frostschutzschichten sowie gebundene und ungebundene Tragschichten herstellen |  |  |  | 8 | 
                
                    | 9 | Handhaben von Vermessungsgeräten (§ 3 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Vermessungsgeräte, insbesondere Winkelprisma, Nivellierinstrument und Laser, handhabenb)
                                Geraden ausfluchten, Längenmessungen ausführen sowie Höhen übertragen und einmessenc)
                                Schnur- und Visiergerüste aufstellen sowie rechte Winkel anlegen und überprüfen | 5 |  |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe einmessene)
                                Längs- und Querprofile abstecken |  |  | 2 |  | 
                
                    | 10 | Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 3 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenb)
                                Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählenc)
                                Form- und Maßgenauigkeit von Werkstücken prüfend)
                                Werkstücke manuell bearbeitene)
                                Werkstücke maschinell bearbeiten | 10 |  |  |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Metalle, insbesondere durch Brennschneiden und Richten, thermisch behandelng)
                                lösbare und nichtlösbare Verbindungen herstellen, insbesondere Metalle löten und schweißen |  | 6 |  |  | 
                
                    | 11 | Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten (§ 3 Nr. 11)
 | 
                            a)
                                
                                    Bauteile, Baugruppen und Systeme von Baugeräten unterscheiden, zuordnen und handhaben, insbesondere
                                     
                                        aa)
                                            hydraulische und pneumatische Systemebb)
                                            Maschinenelemente, insbesondere lösbare und nichtlösbare Verbindungselemente, Triebwerkselemente und Strömungselementecc)
                                            Hauptbaugruppen, insbesondere unterschiedliche Fahrwerke von Baugeräten, Unter- und Oberwagen, Drehverbindungen und Drehdurchführungen sowie Tragkonstruktionen | 10 |  |  |  | 
                
                    | 
                             
                                
                                    
                                        dd)
                                            Antriebsarten, insbesondere Elektromotoren und Verbrennungsmotorenee)
                                            Kraftübertragungselemente, insbesondere Kupplungen und Getriebe |  | 7 |  |  | 
                
                    | 
                             
                                
                                    
                                        ff)
                                            Bremssysteme, insbesondere selbsttätige und nichtselbsttätige Bremsen |  |  |  | 4 | 
                
                    | 
                            b)
                                elektrische Bauelemente im Niederspannungsbereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und handhaben, insbesondere Leitungssicherungen, Fehlerstrom-Schutzschalter und Notendhalteeinrichtungenc)
                                elektrotechnische Aggregate im Kleinspannungsbereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und handhaben, insbesondere Starterbatterien, Anlasser, Lichtmaschinen und Signalelemente | 2 |  |  |  | 
                
                    | 12 | Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten (§ 3 Nr. 12)
 | 
                            a)
                                
                                    Baugeräte in Betrieb nehmen, insbesondere
                                     
                                        aa)
                                            Umfeld für den Maschineneinsatz feststellenbb)
                                            äußere Kontrolle des Gerätes, insbesondere unter Beachtung des Umweltschutzes, durchführen und Kontrollbucheintragungen berücksichtigencc)
                                            Sicherheitseinrichtungen nach Betriebsanleitung überprüfenb)
                                Baugeräte nach Betriebsanleitung unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des Umweltschutzes außer Betrieb nehmen |  | 5 |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                
                                    Baugeräte umrüsten, insbesondere
                                     
                                        aa)
                                            Anbaugeräte und Zusatzausrüstungen aufgabengerecht auswählen und montierenbb)
                                            Arbeitsausrüstungen, insbesondere Tragmittel, Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel, Förder-, Verteiler-, Verdichtungs-, Glätt- und Grabeinrichtungen, auswählen und montieren |  |  | 6 |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Baugeräte im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse III unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung führen |  |  | 2 |  | 
                
                    | 
                            e)
                                mindestens zwei Baugeräte, insbesondere Hydraulikbagger, Rad- und Kettenlader, Verdichtungsgeräte, Turmkräne und Spezialtiefbaugeräte, bedienen und führenf)
                                Baugeräte verladen und umsetzen |  |  |  | 16 | 
                
                    | 13 | Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen (§ 3 Nr. 13)
 | 
                            a)
                                Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, Schmier-, Kühl- und Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit sowie Batteriesäure nach Wartungsvorschrift und Wirtschaftlichkeit einsetzen, kontrollieren, nachfüllen und wechselnb)
                                Filter, Abscheider und Siebe kontrollieren, reinigen und austauschenc)
                                Betriebs- und Hilfsstoffe sowie ölhaltige Stoffe lagern und entsorgen | 8 |  |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, nach Wartungsvorschrift abschmieren, ölen, reinigen und konservieren sowie auf Dichtheit, Risse und Verschleiß prüfene)
                                mechanische Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollierenf)
                                Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und nach Wartungsvorschrift schmieren und ölen |  | 4 |  |  | 
                
                    | 
                            g)
                                Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel und Druck, nach Wartungsangaben kontrollieren, ein- und nachstellen |  |  |  | 4 | 
                
                    | 14 | Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten (§ 3 Nr. 14)
 | 
                            a)
                                Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten feststellen, eingrenzen und bewertenb)
                                Funktionspläne, insbesondere hydraulische, pneumatische und elektrische Schaltpläne sowie Fehlersuchanleitungen, anwendenc)
                                Prüf- und Meßgeräte nach Betriebsvorschriften anwenden und Ergebnisse bewerten |  |  |  | 7 | 
                
                    | 15 | Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Nr. 15)
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                            a)
                                Werkzeuge und Montagehilfsmittel bei Montage und Demontage von Baugeräteteilen einsetzen |  | 2 |  |  | 
                
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                            b)
                                
                                    Bauteile und Baugruppen sowie Baugeräte unter Beachtung von Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften instandsetzen, insbesondere
                                     
                                        aa)
                                            Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen, reinigen, kennzeichnen und lagernbb)
                                            Bauteile für den funktionsgerechten Einbau hinsichtlich Fügeflächen und Dichtigkeitsanforderungen prüfencc)
                                            Bauelemente austauschendd)
                                            Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrichten, abdichten und verbinden |  |  | 4 |  | 
                
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                            c)
                                Bauteile und Baugruppen sowie Sicherheitseinrichtungen auf ihre Funktion prüfen und Einstellungen vornehmend)
                                Montagehilfen herstellen und anwenden |  |  |  | 3 |