Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV)
Verordnung über Kosten beim Bundesarchiv

Ausfertigungsdatum: 29.09.1997


§ 4 BArchKostV Sachliche Gebührenfreiheit, Gebührenbefreiung

(1) Gebühren werden nicht erhoben für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte.

(2) Gebührenbefreiung besteht ferner für Benutzungen zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis

1.
den Nummern 1.1 und 1.2,
2.
der Nummer 3.1, wenn nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit aufgewendet werden muß.

(3) Auf die Gebühr nach Nummer 4.11 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses kann das Bundesarchiv bei einer Auflage bis zu 500 Exemplaren verzichten.