Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV)
Verordnung über Kosten beim Bundesarchiv

Ausfertigungsdatum: 29.09.1997


§ 3 BArchKostV Pflichten des Gebührenschuldners

Auf Verlangen des Bundesarchivs hat der Benutzer die für die Gebührenfestsetzung nötigen Angaben zu machen.