(BAPostSa)
Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

Ausfertigungsdatum: 14.09.1994


§ 21 BAPostSa Sitzungen und Beschlußfassungen

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert. Er tritt jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Zu außerordentlichen Sitzungen ist er einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens fünf Mitglieder des Verwaltungsrats die Sitzung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter können jederzeit den Verwaltungsrat zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.

(2) Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach Einladung stattfinden.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder unter der zuletzt bekannten Anschrift eingeladen und mindestens sechs Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind.

(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.

(6) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann Beschlüsse auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Stimmabgabe herbeiführen, wenn kein Mitglied des Verwaltungsrats diesem Verfahren widerspricht.

(7) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat.

(8) Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit des Vorstands verlangen. Der Vorstand und Beauftragte des Vorstands haben das Recht, teilzunehmen und jederzeit gehört zu werden. Bei Beratungen über die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann der Verwaltungsrat die Mitglieder des Vorstands und deren Beauftragte von der Teilnahme ausschließen.

(9) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Sie kann andere Mitglieder der Bundesregierung oder deren Beauftragte hinzuziehen. Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einen Vertreter zu entsenden.

(10) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat den Vorstand, die Aufsichtsbehörde und den Bundesrechnungshof rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung sowie der erforderlichen sonstigen Unterlagen von jeder Sitzung zu unterrichten.

(11) Für die Vorberatung von Beschlüssen des Verwaltungsrats in Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften gilt § 35.

(12) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.