(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 57 - 58)
        
            
            - 
                
            
        Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.2, Lernziele k und l und 1.3 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere in Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 3., 4. und 5.1 erfolgen.
        
            
            - 
                
            
        (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 
        
            - 3.1
- 
                Kontoführung, 
- 2.
- 
                Markt- und Kundenorientierung, 
- 6.1
- 
                Rechnungswesen 
        in Verbindung mit 
        
            - 1.1
- 
                Stellung, Rechtsform und Organisation, 
- 1.2
- 
                Personalwesen und Berufsbildung, Lernziele a, c bis h, 
- 1.4
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 1.5
- 
                Umweltschutz 
        zu vermitteln.
    
    
        (2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
        
            - 3.2
- 
                Nationaler Zahlungsverkehr, 
        zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 
        
            - 2.
- 
                Markt- und Kundenorientierung, 
- 6.1
- 
                Rechnungswesen 
        fortzuführen.
    
    
        (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
        
            - 4.1
- 
                Anlage auf Konten 
        zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 
        
            - 2.
- 
                Markt- und Kundenorientierung, 
- 6.1
- 
                Rechnungswesen 
        fortzuführen.
        
            
            - 
                
            
        (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 
        
            - 4.2
- 
                Anlage in Wertpapieren, 
- 6.2
- 
                Steuerung 
        zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 
        
            - 2.
- 
                Markt- und Kundenorientierung, 
- 6.1
- 
                Rechnungswesen 
        fortzuführen.
    
    
        (2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
        
            - 4.3
- 
                Anlage in anderen Finanzprodukten 
        zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 
        
            - 2.
- 
                Markt- und Kundenorientierung, 
- 6.1
- 
                Rechnungswesen 
        fortzuführen.
    
    
        (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
        
            - 5.1
- 
                Standardisierte Privatkredite 
        zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 
        
            - 2.
- 
                Markt- und Kundenorientierung, 
- 6.1
- 
                Rechnungswesen 
        fortzuführen.
        
            
            - 
                
            
        (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 
        
            - 5.2
- 
                Baufinanzierung, 
- 5.3
- 
                Firmenkredite und 
- 1.2
- 
                Personalwesen und Berufsbildung, Lernziele b und i, 
        zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 
        
            - 2.
- 
                Markt- und Kundenorientierung, 
- 6.
- 
                Rechnungswesen und Steuerung 
        fortzuführen.
    
    
        (2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
        
            - 3.3
- 
                Internationaler Zahlungsverkehr 
        zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 
        
            - 2.
- 
                Markt- und Kundenorientierung, 
- 6.
- 
                Rechnungswesen und Steuerung 
        fortzuführen.
    
    
        (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse von mindestens zwei der Berufsbildpositionen 
        
            - 3.1
- 
                Kontoführung, 
- 4.
- 
                Geld- und Vermögensanlage, 
- 5.
- 
                Kreditgeschäft 
        zu vertiefen und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 
        
            - 2.
- 
                Markt- und Kundenorientierung, 
- 6.
- 
                Rechnungswesen und Steuerung 
        fortzuführen.