(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 57 - 58)
-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.2, Lernziele k und l und 1.3 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere in Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 3., 4. und 5.1 erfolgen.
-
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.1
-
Kontoführung,
- 2.
-
Markt- und Kundenorientierung,
- 6.1
-
Rechnungswesen
in Verbindung mit
- 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Organisation,
- 1.2
-
Personalwesen und Berufsbildung, Lernziele a, c bis h,
- 1.4
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
-
Umweltschutz
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 3.2
-
Nationaler Zahlungsverkehr,
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.
-
Markt- und Kundenorientierung,
- 6.1
-
Rechnungswesen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 4.1
-
Anlage auf Konten
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.
-
Markt- und Kundenorientierung,
- 6.1
-
Rechnungswesen
fortzuführen.
-
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.2
-
Anlage in Wertpapieren,
- 6.2
-
Steuerung
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.
-
Markt- und Kundenorientierung,
- 6.1
-
Rechnungswesen
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 4.3
-
Anlage in anderen Finanzprodukten
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.
-
Markt- und Kundenorientierung,
- 6.1
-
Rechnungswesen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 5.1
-
Standardisierte Privatkredite
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.
-
Markt- und Kundenorientierung,
- 6.1
-
Rechnungswesen
fortzuführen.
-
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.2
-
Baufinanzierung,
- 5.3
-
Firmenkredite und
- 1.2
-
Personalwesen und Berufsbildung, Lernziele b und i,
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.
-
Markt- und Kundenorientierung,
- 6.
-
Rechnungswesen und Steuerung
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 3.3
-
Internationaler Zahlungsverkehr
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.
-
Markt- und Kundenorientierung,
- 6.
-
Rechnungswesen und Steuerung
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse von mindestens zwei der Berufsbildpositionen
- 3.1
-
Kontoführung,
- 4.
-
Geld- und Vermögensanlage,
- 5.
-
Kreditgeschäft
zu vertiefen und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.
-
Markt- und Kundenorientierung,
- 6.
-
Rechnungswesen und Steuerung
fortzuführen.