(BankKfm/KfrAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau

Ausfertigungsdatum: 30.12.1997


Anlage II BankKfm/KfrAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau - Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 57 - 58)

A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.2, Lernziele k und l und 1.3 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere in Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 3., 4. und 5.1 erfolgen.
B.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1
Kontoführung,
2.
Markt- und Kundenorientierung,
6.1
Rechnungswesen
in Verbindung mit
1.1
Stellung, Rechtsform und Organisation,
1.2
Personalwesen und Berufsbildung, Lernziele a, c bis h,
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.2
Nationaler Zahlungsverkehr,
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.
Markt- und Kundenorientierung,
6.1
Rechnungswesen
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.1
Anlage auf Konten
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.
Markt- und Kundenorientierung,
6.1
Rechnungswesen
fortzuführen.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.2
Anlage in Wertpapieren,
6.2
Steuerung
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.
Markt- und Kundenorientierung,
6.1
Rechnungswesen
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.3
Anlage in anderen Finanzprodukten
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.
Markt- und Kundenorientierung,
6.1
Rechnungswesen
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.1
Standardisierte Privatkredite
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.
Markt- und Kundenorientierung,
6.1
Rechnungswesen
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.2
Baufinanzierung,
5.3
Firmenkredite und
1.2
Personalwesen und Berufsbildung, Lernziele b und i,
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.
Markt- und Kundenorientierung,
6.
Rechnungswesen und Steuerung
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.3
Internationaler Zahlungsverkehr
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.
Markt- und Kundenorientierung,
6.
Rechnungswesen und Steuerung
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse von mindestens zwei der Berufsbildpositionen

3.1
Kontoführung,
4.
Geld- und Vermögensanlage,
5.
Kreditgeschäft
zu vertiefen und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.
Markt- und Kundenorientierung,
6.
Rechnungswesen und Steuerung
fortzuführen.