§ 7 BAFzAZustAnO Zuständigkeit bei Funktionsübertragungen
Über Funktionsübertragungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts. Der Zustimmung des Bundesministeriums bedürfen
1.
die Übertragung der Funktion der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,
2.
die Übertragung der Leitung einer Abteilung.
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