(BAföG-TeilerlaßV)
Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen

Ausfertigungsdatum: 14.12.1983


§ 4 BAföG-TeilerlaßV Kalenderjahr

Die Abschlußprüfung ist dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Gesamtergebnis dieser Prüfung von der Prüfungsstelle festgestellt wird. Dies gilt auch für eine angefochtene Prüfungsentscheidung.