(BAföG-TeilerlaßV)
Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen

Ausfertigungsdatum: 14.12.1983


§ 3 BAföG-TeilerlaßV Prüfungsabsolvent/Geförderter

(1) Prüfungsabsolvent im Sinne dieser Verordnung ist jeder Auszubildende, der eine Abschlußprüfung im Sinne des § 2 abgeschlossen hat.

(2) Geförderter im Sinne dieser Verordnung ist, wer nach dem 31. Dezember 1983 Darlehensleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat.