(BAföG-AuslandszuschlagsV)
Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

Ausfertigungsdatum: 25.06.1986


§ 7 BAföG-AuslandszuschlagsV Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes.