BaFin-Verstoßmeldeverordnung (BaFinVerstMeldV)
Verordnung zur Meldung von Verstößen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Ausfertigungsdatum: 02.07.2016


§ 7 BaFinVerstMeldV Weitergabe von Daten

(1) Die Bundesanstalt richtet angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der meldenden Person und der Person, die Gegenstand einer Meldung ist, ein.

(2) Werden im Zusammenhang mit einer Verstoßmeldung innerhalb oder außerhalb der Bundesanstalt Daten weitergegeben, darf die Identität der meldenden Person oder der Person, die Gegenstand einer Verstoßmeldung ist, weder direkt noch indirekt offengelegt werden, es sei denn, eine derartige Offenlegung erfolgt nach § 4d Absatz 3 bis 5 und § 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder nach den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.