Ausfertigungsdatum: 02.09.1994
(1) Die Registerbehörde hat die Daten zu sperren, soweit
(2) Gesperrte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit ohne Einwilligung des Betroffenen nicht verarbeitet oder genutzt werden. Nach Absatz 1 Nr. 1 gesperrte Daten dürfen unter Hinweis auf den Sperrvermerk außerdem verwendet werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.