Ausfertigungsdatum: 17.05.1995
(1) Die Daten, bei deren Übermittlung Begründungstexte nach § 6 Abs. 5 des AZR-Gesetzes zu übersenden sind, ergeben sich aus Spalte A des Abschnitts III der Anlage zu dieser Verordnung. Begründungstexte sind unverzüglich zu übersenden.
(2) Die Registerbehörde bewahrt die Begründungstexte gesondert auf. Sie speichert im Register beim Datensatz des Betroffenen den Hinweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 4 Nummer 8 des AZR-Gesetzes, daß der Begründungstext vorliegt.
(3) Die bei der Registerbehörde aufbewahrten Begründungstexte sind unverzüglich zu vernichten, sobald die Daten gelöscht werden, auf die sie sich beziehen.