AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Ausfertigungsdatum: 17.05.1995


§ 19 AZRG-DV Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei

In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind.