(1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen 
        
            - 1.
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                das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt, 
- 2.
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                nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden, 
- 3.
- 
                das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt, 
- 4.
- 
                
                    das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird,
                     
                        - a)
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                            ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben, 
- b)
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                            es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung, 
 
- 5.
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                das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird, 
- 6.
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                Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben, oder 
- 7.
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                der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist. 
        Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind verboten.
    
    
(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt.
    (3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.