(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen: 
        
            - 1.
- 
                Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge; 
- 2.
- 
                
                    halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn
                     
                        - a)
- 
                            die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt, 
- b)
- 
                            das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder 
- c)
- 
                            die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt; 
 
- 3.
- 
                halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat. 
(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt.
    (3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.
    (4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt.