Automatenfachmannausbildungsverordnung (AutomAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau

Ausfertigungsdatum: 01.07.2015


§ 10 AutomAusbV Prüfungsbereich Automatenbetreuung

(1) Im Prüfungsbereich Automatenbetreuung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen und Zeitaufwand abzuschätzen,
2.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, wirtschaftlicher, sicherheitstechnischer, kundenspezifischer und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und zu dokumentieren,
3.
Material und Werkzeug zu disponieren und zu handhaben,
4.
Füllstände zu überprüfen, Automaten bedarfsgerecht zu befüllen und zu leeren,
5.
Standsicherheit zu gewährleisten, Automaten durch Sichtkontrolle zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,
6.
branchenspezifische Software anzuwenden und technische Informationssysteme zu nutzen und
7.
branchenrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu beachten.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Aufstellen und Anschließen eines betriebsfertigen Automaten,
2.
Auslesen der gespeicherten Daten des Automaten und Befüllen und Entleeren eines Automaten sowie
3.
Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen.

(3) Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe durchführen. Mit dem Prüfling soll während der Durchführung der Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nummer 3 ein situatives Fachgespräch geführt werden.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.