(1) Im Prüfungsbereich Automatenbetreuung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen und Zeitaufwand abzuschätzen, 
- 2.
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                Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, wirtschaftlicher, sicherheitstechnischer, kundenspezifischer und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und zu dokumentieren, 
- 3.
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                Material und Werkzeug zu disponieren und zu handhaben, 
- 4.
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                Füllstände zu überprüfen, Automaten bedarfsgerecht zu befüllen und zu leeren, 
- 5.
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                Standsicherheit zu gewährleisten, Automaten durch Sichtkontrolle zu prüfen und in Betrieb zu nehmen, 
- 6.
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                branchenspezifische Software anzuwenden und technische Informationssysteme zu nutzen und 
- 7.
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                branchenrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu beachten. 
        (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 
        
            - 1.
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                Aufstellen und Anschließen eines betriebsfertigen Automaten, 
- 2.
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                Auslesen der gespeicherten Daten des Automaten und Befüllen und Entleeren eines Automaten sowie 
- 3.
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                Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen. 
(3) Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe durchführen. Mit dem Prüfling soll während der Durchführung der Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nummer 3 ein situatives Fachgespräch geführt werden.
    (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.