(AuslWBGDV 4)
Vierte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Frankreich)

Ausfertigungsdatum: 10.07.1953


§ 1 AuslWBGDV 4 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wertpapiere der im Verzeichnis der Auslandsbonds (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) aufgeführten oder bei einer Ergänzung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) in das Verzeichnis aufgenommenen Art einschließlich der Nebenurkunden (§ 5 des Gesetzes), soweit Frankreich als Begebungsland angegeben ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "der Auslandsbevollmächtigte" den für Frankreich nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes bestellten Auslandsbevollmächtigten sowie einen für ihn nach § 8 Abs. 7 des Gesetzes bestellten ständigen Vertreter.