(AuslWBGDV 4)
Vierte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Frankreich)

Ausfertigungsdatum: 10.07.1953


§ 2 AuslWBGDV 4 Hinterlegung der Bonds

Eine Hinterlegung von Auslandsbonds nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes ist in Frankreich nur bei einer für den angemeldeten Bond zuständigen Zahlstelle zulässig. Die Befugnis des Auslandsbevollmächtigten, nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes im Einzelfall eine abweichende Regelung zuzulassen, bleibt unberührt.