Ausfertigungsdatum: 25.08.1952
In- und ausländische Vorschriften, nach denen Zahlungen oder die Einfuhr, Ausfuhr, Übertragung und Einlösung von Wertpapieren untersagt oder nur mit Genehmigung oder unter besonderen Bedingungen zulässig sind, bleiben unberührt.