Ausfertigungsdatum: 25.08.1952
(1) Der Vorsitzende der Kammer für Wertpapierbereinigung kann ohne Zuziehung von Beisitzern
(2) Ob nach Absatz 1 von der Zuziehung der Beisitzer abgesehen werden soll, entscheidet der Vorsitzende nach pflichtmäßigem Ermessen.