Ausfertigungsdatum: 25.08.1952
(1) Rechtmäßiger Erwerber eines Auslandsbonds, dessen Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 beansprucht wird, ist der Eigentümer oder Miteigentümer, wenn er das Eigentum oder Miteigentum an dem Bond erworben hat
(2) Als rechtmäßiger Erwerber eines Auslandsbonds, dessen Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 beansprucht wird, gilt auch der, für den oder dessen Rechtsvorgänger der Auslandsbond ununterbrochen mindestens seit dem 1. Januar 1945 bis zur Anmeldung bei Kreditinstituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes verwahrt worden ist. Ist der Auslandsbond für mehrere verwahrt worden, so gilt jeder von ihnen als rechtmäßiger Erwerber.
(3) Als rechtmäßiger Erwerber eines Auslandsbonds, für den ein Feststellungsbescheid nach § 4 beansprucht wird, gilt, wer zur Zeit seines Verlustes Eigentümer im Sinne des Absatzes 1 war, es sei denn, daß nach ihm ein anderer das Eigentum an dem Bond nach Absatz 1 rechtmäßig erworben hat. Stand der Auslandsbond mehreren als gemeinschaftliches Eigentum zu, so kann jeder Miteigentümer auch für die übrigen Miteigentümer die Anmeldung vornehmen.