Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (AuslWBG)
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

Ausfertigungsdatum: 25.08.1952


§ 32 AuslWBG Wirkung und Durchführung der gerichtlichen Entscheidung

(1) Wird in der Entscheidung über einen nach § 31 Abs. 1 gestellten Antrag festgestellt, daß die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds vorliegen, so hat der Auslandsbevollmächtigte die in § 27 bezeichneten Maßnahmen zu treffen, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(2) Wird in der Entscheidung die in Absatz 1 bezeichnete Feststellung nicht getroffen, so wird die ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung verbindlich. § 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 bleiben unberührt.