Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz (AuslWBEntschG)
Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

Ausfertigungsdatum: 10.03.1960


§ 22 AuslWBEntschG Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.