Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz (AuslWBEntschG)
Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

Ausfertigungsdatum: 10.03.1960


§ 15 AuslWBEntschG Gerichtsstand

(1) Für Klagen aus Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke ist das Landgericht Berlin ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke.