Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV)
Verordnung über Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags

Ausfertigungsdatum: 25.09.1995


§ 1 AuslVZV Anspruchsvoraussetzungen bei besonderen Verwendungen im Ausland

Auslandsverwendungszuschlag wird regelmäßig nur gezahlt bei Verwendungen in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst. Bei sonstigen Einzelverwendungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gezahlt werden, wenn fachspezifische Besonderheiten einer besonderen Verwendung im Ausland eine Ausnahme rechtfertigen.