(AuslInvG)
Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft

Ausfertigungsdatum: 18.08.1969


§ 6 AuslInvG Gewerbesteuer

Die Vorschriften der §§ 1, 3 und 4 gelten auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.