(1) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 muss enthalten: 
        
            - 1.
- 
                
                    Daten der beteiligten Stellen:
                     
                        - a)
- 
                            Bezeichnung der nach dem  Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten aktenführenden Stelle, deren Anschrift und Aktenzeichen, 
- b)
- 
                            zentrale Adoptionsstelle des für die Adoptionsbewerber zuständigen Landesjugendamtes und 
- c)
- 
                            zuständige örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes), 
 
- 2.
- 
                
                    Daten der Adoptionsbewerber:
                     
                        - a)
- 
                            Familienname, 
- b)
- 
                            Geburtsname, 
- c)
- 
                            Vornamen, 
- d)
- 
                            Geschlecht, 
- e)
- 
                            Geburtsdatum, 
- f)
- 
                            Geburtsort, 
- g)
- 
                            Staatsangehörigkeit, 
- h)
- 
                            Familienstand und 
- i)
- 
                            Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, 
 
- 3.
- 
                Angabe des Heimatstaates, aus dem die Adoptionsbewerber ein Kind annehmen möchten, 
- 4.
- 
                Datum der Übermittlung des Berichts sowie 
- 5.
- 
                Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, soweit diese bereits bekannt sind. 
        (2) Alle weiteren Meldungen müssen enthalten: 
        
            - 1.
- 
                die von der Bundeszentralstelle auf Grund der Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vergebene Verfahrensnummer, 
- 2.
- 
                die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 sowie 
- 3.
- 
                das Datum des die Meldepflicht auslösenden Ereignisses. 
        (3) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 muss ferner folgende Daten enthalten, soweit diese bekannt und noch nicht nach Absatz 1 Nr. 5 übermittelt worden sind: % 1. 
        
            
            - 
                
                    bezüglich des Kindes:
                     
                        - a)
- 
                            Geburtsname, 
- b)
- 
                            Vornamen, 
- c)
- 
                            Geschlecht, 
- d)
- 
                            Geburtsdatum, 
- e)
- 
                            Geburtsort, 
- f)
- 
                            Staatsangehörigkeit, 
- g)
- 
                            Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, 
 
- 2.
- 
                
                    bezüglich der Mutter und des Vaters des Kindes:
                     
                        - a)
- 
                            Familienname, 
- b)
- 
                            Geburtsname, 
- c)
- 
                            Vornamen, 
- d)
- 
                            Geschlecht, 
- e)
- 
                            Geburtsdatum, 
- f)
- 
                            Geburtsort, 
- g)
- 
                            Staatsangehörigkeit, 
- h)
- 
                            Familienstand und 
- i)
- 
                            Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sowie 
 
- 3.
- 
                bezüglich des Verfahrens im Heimatstaat des Kindes die Bezeichnung der Zentralen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle, deren Anschrift und das Aktenzeichen des dortigen Vermittlungsverfahrens. 
        (4) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 muss über die Angaben nach Absatz 2 hinaus enthalten: 
        
            - 1.
- 
                
                    wenn das Verfahren mit der Annahme des Kindes abgeschlossen wird:
                     
                        - a)
- 
                            das Datum der Zustimmung des Heimatstaates nach Artikel 17 Buchstabe c des Adoptionsübereinkommens, 
- b)
- 
                            das Datum der Entscheidung über die Annahme als Kind und ihres Wirksamwerdens, 
- c)
- 
                            den Familiennamen des Kindes nach der Annahme als Kind, falls er vom Familiennamen der Annehmenden abweicht, 
- d)
- 
                            die Vornamen des Kindes nach der Annahme als Kind und 
- e)
- 
                            soweit bekannt die Staatsangehörigkeit des Kindes nach der Annahme als Kind, 
 
- 2.
- 
                wenn die Annahme des Kindes nicht erfolgt: die Mitteilung dieser Tatsache.