Ausfertigungsdatum: 11.01.1961
(1) Als Bruttoeinkommen der Land- und Forstwirte, deren Gewinne auf Grund von Vorschriften des Einkommensteuerrechts nach Durchschnittsätzen zu ermitteln sind, gilt abweichend von § 8 die Summe der nach den Absätzen 2 bis 7 ermittelten Einnahmen und einnahmegleichen Werte, vermindert um die nach Absatz 8 abzugsfähigen Belastungen und Ausgaben.
(2) Als monatliche Einnahmen und einnahmegleiche Werte sind zusammenzufassen
(3) Als Wert der Arbeitsleistung ist monatlich der Betrag, der in der Stufenzahl 150 als Höchstbetrag der Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit in der jeweils geltenden, auf Grund des § 33 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zugeordnet ist, anzusetzen. Ist die selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der nach Absatz 6 einzubeziehenden Flächen kleiner als 14 Hektar, so ist je ein Hektar ein Vierzehntel des Wertes nach Satz 1 anzusetzen; dabei sind Flächen von Almen und Hutungen mit einem Viertel der auf diese entfallenden Gesamtfläche zu berücksichtigen. Teile von weniger als 0,5 Hektar sind auf volle Hektar nach unten und Teile von 0,5 Hektar an sind auf volle Hektar nach oben abzurunden. Der Wertansatz ist bei einer selbstbewirtschafteten Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung
bis 4 Hektar um 30 vom Hundert, |
von 5 bis 8 Hektar um 20 vom Hundert, |
von 9 bis 11 Hektar um 10 vom Hundert |
von 50 und 60 | 10 vom Hundert des Betrages,
mindestens jedoch 36 Euro, |
von 70 und 80 | 15 vom Hundert des Betrages,
mindestens jedoch 46 Euro, und |
von 90 und 100 | 25 vom Hundert des Betrages,
mindestens jedoch 66 Euro. |
(4) Der Zuschlag für Betriebsleitung ist monatlich mit 0,4 vom Hundert des Vergleichswerts der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der nach Absatz 6 einzubeziehenden Flächen anzusetzen.
(5) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der nach Absatz 6 einzubeziehenden Flächen ist monatlich mit 1,4 vom Hundert der Vergleichswerte dieser Nutzungen anzusetzen. Betreibt der Beschädigte die Land- und Forstwirtschaft infolge des Beteiligungsrechts eines Dritten nicht allein, so ist ein seinem Anteil am Unternehmen entsprechender Teilbetrag anzusetzen; dies gilt auch, wenn der Betrieb zum Gesamtgut einer allgemeinen Gütergemeinschaft gehört.
(6) Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens nach den Absätzen 2 bis 5 sind Flächen des Gartenbaus, des Weinbaus oder von Sonderkulturen nur dann einzubeziehen, wenn der Gewinn für diese Flächen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht gesondert festgestellt wird (Absatz 7 Satz 2).
(7) Als sonstige mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft verbundene Einnahmen gilt monatlich ein Zwölftel der steuerrechtlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehörenden Pacht. Zu den sonstigen Einnahmen gehören auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer festgestellte Gewinne aus nachhaltigen oder einmaligen Betriebseinnahmen (z.B. aus Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Sonderkulturen, Zuchtviehverkäufen, Fuhrleistungen oder Nebenbetrieben). Außerdem ist ein bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden entstandener, steuerrechtlich festgestellter Gewinn mit einem Zwölftel anzusetzen; die Freibeträge des Einkommensteuergesetzes sind dabei nicht zu berücksichtigen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Von der Summe der Einnahmen und einnahmegleichen Werte sind abzuziehen
(9) Die Summe der Einnahmen und einnahmegleichen Werte ist auf volle Euro abzurunden und die Summe der abzugsfähigen Belastungen und Ausgaben auf volle Euro aufzurunden.
(10) Ist der gesamte Betrieb gepachtet, so sind bei der Wertermittlung nach den Absätzen 4 und 5 die für den Verpächter maßgebenden Vergleichswerte anzusetzen; ist der Einheitswert für einzelne zugepachtete Nutzflächen nicht bekannt, so ist vom durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche auszugehen.