Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)
Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem Bundesversorgungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 11.01.1961


§ 11 AusglV Einkünfte aus Kapitalvermögen

(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) sind der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes). Pauschbeträge nach § 9a des Einkommensteuergesetzes können nicht abgesetzt werden.

(2) Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 307 Euro nicht übersteigen.