(AujeszkKrV)
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Ausfertigungsdatum: 30.04.1980


§ 3b AujeszkKrV

Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Schweineställen oder sonstigen Standorten der Schweine nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen.