(AujeszkKrV)
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Ausfertigungsdatum: 30.04.1980


§ 15 AujeszkKrV

Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die §§ 5a bis 14 entsprechend.