(AujeszkKrV)
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Ausfertigungsdatum: 30.04.1980


§ 13 AujeszkKrV

Wird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, Aujeszkysche Krankheit amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach den §§ 6 bis 12 anordnen.